Teilnahme

Heute mal ein paar Dinge recherchiert. Muss noch in einigen Punkten detailliert werden.

 

Ausgehend von einem Kommentar im LawBlog

Nein, die Rechtspflicht hast Du nicht. Es gibt meines Wissens auch keine gesetzliche Pflicht, einen Suizid zu verhindern, „da aktiv
Teilnahme am Suizid straflos ist, kann § 323 c für die passive Nichtverhinderung nicht zum gegenteiligen Ergebnis führen“ (Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, Rn. 63; Maurach/Schröder, Strafrecht BT I, § 55, Rn. 1) Es gibt auch Urteile dazu, daß die Nichtverhinderung eines Suizides nicht strafbar ist. Und gibt es auch keine Anstiftung oder Beihilfe dazu (jedenfalls solange der Suizid nicht fremdbestimmt ist, z. B. durch Hörigkeit).

Quelle:
entejens auf https://www.lawblog.de/index.php/archives/2015/08/21/doppeltes-pech/#comments

und weiteren Recherchen zur Begriffsklärung sind gerade folgende Stichpunkte/Fragen zu klären:

  • Straflosigkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung
  • Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Lehre die - theoretisch gegebene - Teilnahme an der Selbsttötung eines vollverantwortlich Handelnden mangels einer Haupttat straflos (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 211 Rdn. 10 m.N. der Rspr. und des Schrifttums).
  • Die Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung deshalb - von äußersten Ausnahmefällen abgesehen - als rechtswidrig (BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teilnahme hieran lediglich straflos.
  • Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung unterfällt grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286). Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGHSt 32, 262, 265). Das Gesetz bedroht nur die Tötung oder Verletzung eines anderen mit Strafe. Die Strafbarkeit des sich Beteiligenden wegen Körperverletzung oder Tötung beginnt erst dort, wo dieser kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende.

Interessante Frage:
(Obhuts-)Garantenstellung aus gesetzlicher Verpflichtung der elterlichen Sorge (§1626 II BGB):
== Sorgerecht? Sprich: kein Sorgerecht => keine Garantenstellung?

Garantenposition durch enge Lebensbeziehung. (Häusliches Zusammenleben nur bei weiteren Kriterien)
Z.B.:  Hier muss ein der familiären Verbundenheit vergleichbares Näheverhältnis bzw. eine eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebens- und Hausgemeinschaft bestehen. Aus dem Verhalten der Beteiligten muss hervorgehen, dass sie sich gegenseitig zum Beistand verpflichtet fühlen.

Obacht: Garantenpflicht vs. Garantenposition:
I.d.R. ergibt sich aus dem Vorliegen einer Garantenposition auch eine Garantenpflicht, also eine Pflicht, in diesem konkreten Fall zu handeln.
In Einzelfällen ist das Vorliegen einer Garantenpflicht jedoch gesondert zu prüfen. Am examensrelevantesten dürfte hier der Fall eines freiverantwortlichen Suizids sein. So kann es beispielsweise sein, dass der Ehegatte trotz seiner Beschützergarantenstellung nicht verpflichtet ist, seinen Partner vom Suizid abzuhalten.

iurastudent.de:
Von vornherein ausgeschlossen werden können Garantenpflichten bei Schwägerschaft (3), Verlöbnis sowie bloße Freundschafts-, Liebes- oder Nachbarschaftsbeziehungen.(4)
* 3. BGHSt 13, 162 (166).
* 4. Kindhäuser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 75.

  • Nichtgaranten sind insoweit nur im Rahmen des §323c zur Hilfeleistung verpflichtet (vgl. BGHSt 32, 367, 381).
  • Zu prüfen ist, ob überhaupt bei einem suizid ein "Unglücksfall" nach §323c vorliegt

 

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