Dark Diary
Verfasst am: Mon., 31.08.2015, 14:43:20
Hackerangriff
Am Freitag war diese Seite mal wieder Ziel eines größeren Hackerangriffs. Es wurden über 100 php-Dateien modifiziert bzw. erstellt. Diese enthielten mehr oder weniger getarnten Schadcode, der zum Spam-Versand missbraucht wurde.
Der eigentliche Hack wurde nicht festgestellt und liegt wohl schon mehrere Monate zurück. Er kann deshalb auch nicht mehr zurückverfolgt werden. Ich vermute weiterhin, dass eine fehlerhafte Implementierung im Blog-PlugIn die Ursache dafür ist. Selbst in älteren Backups waren schon viele Skripte infiziert.
Aufgefallen ist der Angriff nur, weil die modifizierten Skripte in sehr kurzen Zeitabständen von hunderten chinesischen Rechnern aus angesprochen wurden und emails versenden sollten. Daraufhin hat die Technik die Seite kurzerhand vom Netz genommen und mich informiert.
Es sind immer die gleichen Modifikationen und somit "relativ" gut zu finden und zu säubern.
Ich mache dazu eine Suche über alle php-Dateien mit folgenden Strings:
- "<&php " [>20 Leerzeichen, damit der Code aus dem Blickfeld verschwindet]
- "(eval($s21" [die Zahl variiert, hier werden Skript-Teile aus irgendwelchen versteckten Variablen zusammengebaut und ausgewertet]
- "$GLOBALS" [Vermutlich ein Versuch, an die globalen Variablen zu kommen. Kommt auch nur inerhalb der infizierten Skripte vor]
Aufgefallen ist mir auch noch, dass die meisten neu erzeugten Skripte 301 oder 501 Byte groß sind und Dateinamen haben, die maximal unauffällig sind.
- functions.php
- inc.php
- blog.php
- ...
Die Namen sind deshalb so tückisch, weil diese Skripte auch im normalen CMS vorhanden sind... nur in anderen Ordnern.
Naja... somit habe ich jetzt nach dieser Säuberungsaktion wieder ein aktuelles, cleanes Backup und werde diese Woche wohl mal wieder Zeit investieren, um die Seite (und das Blog) auf die neueste Version zu heben. Mal schauen, ob die entsprechenden Sicherheitslücken da bereits gefixt wurden.
Verfasst am: Thu., 27.08.2015, 14:43:21
Wenn man zu viel durchs Netz stöbert
Die Überschrift könnte auch lauten: "Wieder mal 'nen Tag verschenkt!"
Aber so verschenkt war er garnicht. Über diverse Youtube-Videos zu Industrial Dance und Elektro allgemein stieß ich immer wieder auf ein charmantes Lächeln einer hübschen Dame. Offensichtlich immer gut gelaunt, immer quirlig, immer voller Energie.
Bis auf ein Photo, das wohl einen sehr melancholischen Moment einfing. Und das geht mir gerade nicht mehr aus dem Kopf.
Nichts ist interessanter als die Innenseite der Außenseiter. Ich glaube aber nicht, dass ich sie mal anschreibe. Wer weiß...
Verfasst am: Tue., 25.08.2015, 23:25:24
Der Abend im Wald
Eben war ich im Wald. Wie immer auf der Suche nach Entspannung. Ich stehe im Schatten eines großen Baumes, die Augen geschlossen, das Gesicht der Sonne zugewandt. Genieße die Stille um mich herum, und lasse meine Gedanken kreisen.
Vor meinem inneren Auge sehe ich SIE. Gekleidet in einem dunklen schwarz, lange schwarze Haare umrahmen ihr Gesicht. Ihre dunkelbraunen Augen sind auf mich gerichtet. Sie schaut nachdenklich. Doch plötzlich bricht sich ein Lächeln seine Bahn. Ich genieße diesen wundervollen Moment mit allen Sinnen.
Dann öffne ich die Augen…
Verfasst am: Mon., 24.08.2015, 17:34:05
Teilnahme
Heute mal ein paar Dinge recherchiert. Muss noch in einigen Punkten detailliert werden.
Ausgehend von einem Kommentar im LawBlog
Nein, die Rechtspflicht hast Du nicht. Es gibt meines Wissens auch keine gesetzliche Pflicht, einen Suizid zu verhindern, „da aktiv
Teilnahme am Suizid straflos ist, kann § 323 c für die passive Nichtverhinderung nicht zum gegenteiligen Ergebnis führen“ (Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, Rn. 63; Maurach/Schröder, Strafrecht BT I, § 55, Rn. 1) Es gibt auch Urteile dazu, daß die Nichtverhinderung eines Suizides nicht strafbar ist. Und gibt es auch keine Anstiftung oder Beihilfe dazu (jedenfalls solange der Suizid nicht fremdbestimmt ist, z. B. durch Hörigkeit).Quelle:
entejens auf https://www.lawblog.de/index.php/archives/2015/08/21/doppeltes-pech/#comments
und weiteren Recherchen zur Begriffsklärung sind gerade folgende Stichpunkte/Fragen zu klären:
- Straflosigkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung
- Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Lehre die - theoretisch gegebene - Teilnahme an der Selbsttötung eines vollverantwortlich Handelnden mangels einer Haupttat straflos (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 211 Rdn. 10 m.N. der Rspr. und des Schrifttums).
- Die Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung deshalb - von äußersten Ausnahmefällen abgesehen - als rechtswidrig (BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teilnahme hieran lediglich straflos.
- Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung unterfällt grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286). Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGHSt 32, 262, 265). Das Gesetz bedroht nur die Tötung oder Verletzung eines anderen mit Strafe. Die Strafbarkeit des sich Beteiligenden wegen Körperverletzung oder Tötung beginnt erst dort, wo dieser kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende.
Interessante Frage:
(Obhuts-)Garantenstellung aus gesetzlicher Verpflichtung der elterlichen Sorge (§1626 II BGB):
== Sorgerecht? Sprich: kein Sorgerecht => keine Garantenstellung?
Garantenposition durch enge Lebensbeziehung. (Häusliches Zusammenleben nur bei weiteren Kriterien)
Z.B.: Hier muss ein der familiären Verbundenheit vergleichbares Näheverhältnis bzw. eine eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebens- und Hausgemeinschaft bestehen. Aus dem Verhalten der Beteiligten muss hervorgehen, dass sie sich gegenseitig zum Beistand verpflichtet fühlen.
Obacht: Garantenpflicht vs. Garantenposition:
I.d.R. ergibt sich aus dem Vorliegen einer Garantenposition auch eine Garantenpflicht, also eine Pflicht, in diesem konkreten Fall zu handeln.
In Einzelfällen ist das Vorliegen einer Garantenpflicht jedoch gesondert zu prüfen. Am examensrelevantesten dürfte hier der Fall eines freiverantwortlichen Suizids sein. So kann es beispielsweise sein, dass der Ehegatte trotz seiner Beschützergarantenstellung nicht verpflichtet ist, seinen Partner vom Suizid abzuhalten.
iurastudent.de:
Von vornherein ausgeschlossen werden können Garantenpflichten bei Schwägerschaft (3), Verlöbnis sowie bloße Freundschafts-, Liebes- oder Nachbarschaftsbeziehungen.(4)
* 3. BGHSt 13, 162 (166).
* 4. Kindhäuser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 75.
- Nichtgaranten sind insoweit nur im Rahmen des §323c zur Hilfeleistung verpflichtet (vgl. BGHSt 32, 367, 381).
- Zu prüfen ist, ob überhaupt bei einem suizid ein "Unglücksfall" nach §323c vorliegt
Verfasst am: Wed., 12.08.2015, 17:45:12
Zuviel Druck
Irgendwann muss der Druck einfach raus. Und ich war nicht da.
Aber ich bin froh, dass es nicht mehr im Geheimen passiert. Und auf eine faszinierende Art finde ich das Funkeln sogar schön.
Verfasst am: Sat., 01.08.2015, 11:21:48
Überschlag
Die Ereignisse überschlugen sich in den letzten Tagen. Ich komme nicht mehr zum denken. Mein Körper zeigt mir wieder ganz deutlich, dass etwas nicht in Ordnung ist. Ich ignoriere es und hoffe, dass es besser wird.
F**k...